Bußgeld: Wann im Ausland die Verjährung einsetzt

Ungewohnte Verkehrsführung, unbekannte Orte, Ablenkung durch die wunderschöne Landschaft – es gibt viele Gründe, warum im Urlaub ein Verkehrsverstoß geschehen kann. Es reicht oft schon, das Auto falsch abzustellen und schon ist der Strafzettel da. Doch was passiert, wenn dieser nicht bezahlt wird? Wann beginnt bei einem Bußgeld aus dem Ausland die Verjährung?

Beispiele für die Verjährung für Strafzettel aus dem Ausland

LandFrist
Eu­ro­pa
Frank­reichbis zu 1 Jahr (Straf­ta­ten 3 Jah­re)
Ita­lienbis zu 5 Jah­re
Spa­nienbis zu 4 Jah­re
Au­ßer­halb Eu­ro­pas
Aus­tra­lienje nach Bun­des­staat un­ter­schied­lich, teil­wei­se kei­ne Ver­jäh­rung
USAje nach Bun­des­staat un­ter­schied­lich, meist 1 bis 3 Jah­re

FAQ: Verjährung im Ausland

Sind im Ausland Verjährungsfristen für Bußgelder zu beachten?

Ja, auch im Ausland verjährt ein Bußgeld in der Regel nach einer bestimmten Zeit. Allerdings kann es auch Verstöße geben, die in einigen Ländern keiner Verjährung unterliegen.

Sind die Fristen im Ausland zu denen in Deutschland ähnlich?

Nein, in der Regel bestimmt jedes Land, wann eine Verjährung eintritt. Die Fristen im Ausland unterscheiden sich teilweise erheblich von den deutschen. Beispiele für ausländische Verjährungsfristen finden Sie hier.

Wird auch im Ausland zwischen Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung unterschieden?

In der Regel ist dieser Unterschied auch für Bußgelder aus dem Ausland zu beachten. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Weiterführende Ratgeber zum Thema Verjährung und Verjährungsfristen

Verkehrsverstöße können im Ausland länger als gewohnt Folgen haben

 Auch ein Bußgeld aus dem Ausland unterliegt der Verjährung.
Auch ein Bußgeld aus dem Ausland unterliegt der Verjährung.

Die neue Umgebung oder auch die vielen Eindrücke im Urlaubsland können für jede Menge Ablenkung sorgen. Da ist es dann schon mal möglich, dass ein Verkehrsschild übersehen oder falsch abgebogen wird. Das Bußgeld ist dann schneller da als vermutet und hat das Potential, den Urlaub unangenehm beeinflussen. Wird es nicht vor Ort entrichtet, kann der Strafzettel sich in einen Bußgeldbescheid verwandeln und per Post aus dem Urlaub nach Hause folgen.

Aber so schlimm ist das doch auch wieder nicht – oder doch? Was viele Urlauber vergessen oder als nicht so gravierend empfinden, ist die Verjährungsfrist. Auch beim Bußgeld aus dem Ausland spielt diese eine große Rolle, wenn Sanktionen nicht durch ein Vollstreckungsabkommen eingefordert werden können oder unter der Bagatellgrenze von einem solchen liegen.

Oft gehen Urlauber davon aus, dass die in Deutschland gültige Frist von drei Monaten für die Verfolgung von Verkehrsverstößen auch dann greift, wenn sie im Urlaubsland die Verkehrsregeln nicht beachtet haben. Das ist allerdings ein Mythos und kann durchaus zu Problemen führen. Denn bei einem Bußgeld aus dem Ausland tritt die Verjährung gemäß den gültigen Regeln des entsprechenden Landes ein.

Das heißt auch, dass die Fristen wesentlich länger ausfallen können oder es überhaupt keine Verjährung gibt. Ist für einen Strafzettel im Ausland keine Verjährung vorgesehen, kann ein Bußgeld theoretisch immer vollstreckt werden, wenn sich Betroffene im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Behörden aufhalten.

Bußgeld im Ausland: Verjährung bei Verfolgung und Vollstreckung

 Wann für einen Strafzettel aus dem Ausland die Verjährung einsetzt, ist unterschiedlich.
Wann für einen Strafzettel aus dem Ausland die Verjährung einsetzt, ist unterschiedlich.

Bei einem Bußgeld aus dem Ausland kann die Verjährung also wesentlich länger ausfallen als das in Deutschland der Fall ist. Das kann sowohl die Verfolgung- als auch die Vollstreckungsverjährung betreffen. Ist also kurz nach dem Urlaub kein Bescheid eingetroffen, heißt das nicht, dass der Verstoß nicht doch noch verfolgt werden kann.

Entweder kann das bei einer erneuten Einreise zu einer bösen Überraschung führen oder der Bescheid flattert nach Monaten oder Jahren in den Briefkasten. Und auch dann sollte dieser nicht ignoriert werden. Denn auch die Verjährung für die Vollstreckung von zugestellten Bescheiden bzw. Bußgeldern kann im Ausland unter Umständen wesentlich länger möglich sein – sogar bis hin zu unbegrenzten Zeiträumen.

Innerhalb der Europäischen Union ist in fast allen Mitgliedsstaaten die Vollstreckung von Bußgeldern ab einer Höhe von 70 Euro möglich (bei österreichischen Bußgeldern ist dies in Deutschland bereits ab 25 Euro möglich). Wichtig ist, dass nicht nur das Bußgeld an sich zählt, sondern auch Verwaltungsgebühren oder Mahnkosten in die Bagatellgrenze einfließen und so oft die 70 Euro erreicht werden.

Ein Antrag auf Amtshilfe kann entsprechend der gültigen Regelungen des jeweiligen Landes also innerhalb der Verjährungsfrist für die Vollstreckung beim Bundesamt für Justiz eingehen, wenn Urlauber einen zugestellten Bescheid ignorieren und nicht zahlen.

Ist eine Vollstreckung in Deutschland aufgrund der geringen Summe nicht möglich oder strengen die zuständigen Behörden keine Amtshilfe an, sollte der Bescheid nicht in der hintersten Schublade verstaut werden. Denn offene Bußgelder können eine Wiedereinreise verhindern bzw. eine Weiterreise unterbinden, solange sie nicht bezahlt sind.

Beispiele für Verjährungsfirsten in Europa

 Bei der Verfolgung kann die Verjährung für einen Strafzettel aus dem Ausland mehrere Jahre betragen.
Bei der Verfolgung kann die Verjährung für einen Strafzettel aus dem Ausland mehrere Jahre betragen.

Wie erwähnt, ist für ein Bußgeld im EU-Ausland die Verjährung länger angesetzt – in der Regel können sich die ausländischen Behörden zwischen einem und zwei Jahren Zeit lassen, den Bescheid auszustellen. Das heißt innerhalb dieser Zeit, kann ein Verstoß verfolgt werden. Zwischen den einzelnen Ländern der EU bzw. in Europa variieren die Fristen für die Verfolgung teils stark.

So verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einem rechtskräftigen Bußgeld in Italien erst nach fünf, in Spanien nach vier Jahren. In Frankreich beträgt die Verfolgungsverjährung ein Jahr (bei Straftaten drei Jahre) und ein Bußgeld kann innerhalb von drei Jahren vollstreckt werden. In Ungarn kann die Verfolgungsverjährung je nach Verstoß zwischen sechs Monaten und zwei Jahren betragen.

Eine pauschale Aussage, wenn  für ein Bußgeld aus dem Ausland die Verjährung eintritt, ist also nicht möglich. Es gelten, wie erwähnt, immer die jeweiligen Vorschriften der Länder. Haben Urlauber noch keinen Bescheid erhalten oder einen solchen ignoriert, kann das bei einem erneuten Urlaub innerhalb der Verfolgungs- bzw. Vollstreckungsverjährung bedeuten, dass der ausstehende Betrag sofort verlangt wird.

Dieser kann aufgrund von Mahngebühren dann auch wesentlich höher ausfallen als das eigentliche Bußgeld. Ist also beispielsweise die Verjährung für einen Blitzer im Ausland noch nicht eingetreten, kann ein Kontrolle bei der Wiedereinreise ein durchaus beachtliches Loch in die Urlaubskasse reißen.

Unter Umständen ist in einigen Ländern auch die Beschlagnahme des Autos möglich, sodass dieses durch die Zahlung des Bußgeldes und der Gebühren ausgelöst werden muss. Darüber hinaus sollten sich Urlauber bewusst sein, dass ein nicht bezahltes Bußgeld in bestimmten Ländern auch in einen Haftbefehl umgewandelt werden kann.

Verjährung außerhalb Europas

 Es kann sein, dass es keine Verjährungsfristen für ein Bußgeld aus dem Ausland gibt.
Es kann sein, dass es keine Verjährungsfristen für ein Bußgeld aus dem Ausland gibt.

Bußgelder, die außerhalb der EU verhängt werden, können in der Regel in Deutschland nicht eingefordert werden. Sind Reisende beispielsweise in den USA oder Australien zu schnell unterwegs, besteht das Bußgeld bzw. der Bescheid in der Regel dann auch nur in diesem Land, da kein Vollstreckungsabkommen besteht.

Wird der Betrag nicht über die Mietwagenrechnung bzw. über die beim Anbieter hinterlegte Zahlungsart eingezogen, bleibt er meist als nicht bezahlt im System des Landes bestehen. Das kann, wie in Europa auch, zu Schwierigkeiten bei einer weiteren Einreise führen. Ist für das Bußgeld im Ausland die Verjährung nicht abgelaufen oder besteht überhaupt keine Frist, kann die Einreise untersagt oder der Betrag vor Ort eingefordert werden.

Wie erwähnt, kann es auch sein, beispielsweise in Australien, dass für bestimmte Verkehrsverstöße keine Verjährung vorgesehen ist. In diesem kann ein Bußgeld jederzeit eingefordert werden, wenn sich die Betroffenen im Land befinden.
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Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik an der Universität Potsdam. Sie gehört seit 2016 zum Redaktionsteam von bussgeldkataloge.de. Ihr thematischer Schwerpunkt liegt unter anderem bei ausländischen Verkehrsregeln sowie besonderen Vorschriften für Fahrer von Lastwagen.

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