EU-Führerschein



Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29.04.2005 ist es erlaubt den Führerschein in einem anderen EU-Land zu machen, ebenso ist es unter Voraussetzung bestimmter Bedinungen erlaubt mit diesem Führerschein in Deutschland zu fahren:

>> Die Sperrfrist muss eingehalten werden!

Wenn in Deutschland eine Sperrfrist für das Fahren besteht, Sie aber im Ausland einen EU-Führerschein erworben haben, ist es Ihnen trotzdem nicht erlaubt zu fahren, da erst das Ende der Sperrfrist abgewartet werden muss. Somit stellt die Nutzung des EU-Führerscheins währen einer Sperrfrist ein "Fahren ohne Fahrerlaubnis" und damit einen Straftatbestand dar.

>> Medizinisch-Psychologische Untersuchung

Falls in Deutschland vor Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis eine MPU fällig gewesen wäre, so wird, sobald bekannt ist, dass Ihnen ein EU-Führerschein erteilt wurde, diese unmittelbar angeordnet.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wird sich bei der ausländischen Behörde informieren, ob der Betroffene den Entzug seiner Fahrerlaubnis in Deutschland wahrheitsgemäß mitgeteilt hatte und ob eine MPU oder eine vergleichbare Untersuchung stattgefunden hat. Wenn das nicht der Fall war, entzieht die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 3 Abs.1 StVG die Fahrerlaubnis wieder mit der Folge, dass auch im Inland kein Kraftfahrzeug mehr geführt werden darf.

>> Einhaltung des Wohnsitzprinzips

Der Antragssteller für eine Fahrerlaubnis in einem EU-Land muss mindestens 185 Tage in diesem Land gemeldet sein und dort auch seinen Hauptwohnsitz haben. Falls ein deutscher Bürger bei Erteilung seiner EU-Fahrerlaubnis dies nicht eingehalten hat, kann die zuständige deutsche Behörde den Fall an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) melden. Dies wird zur Folge haben, dass Ihnen der EU-Führerschein wieder eingezogen wird.


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